II.1. des Kaufrechtsvertrages hätte Y. die Möglichkeit gehabt, bis zum Jahr 2001 eine Wohnung im Raum H. entschädigungslos zu beanspruchen. Mit der Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 (KB 20) war ihm angeboten worden, über eine Verlängerung des Verbleibens im Restaurant und in der Wohnung um fünf Jahre zu verhandeln. Zumindest vorläufig hätte er die Liegenschaft mit X. also weiter bewohnen und bewirtschaften können; eine Übertragung auf die Lebensgefährtin war dafür zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht erforderlich. Mit dem Kaufvertrag zwischen Y. und X. wurde den Kaufrechtsberechtigten nicht nur das Recht auf Übertragung der Grundstücke vereitelt.