Belegt sind die Lohnforderungen aufgrund der Akten nicht. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich statuiert, dass X. vom Verkäufer die vorgemerkten Vorkaufs- und Kaufsrechte nicht übernehme (Kaufvertrag S. 6 oben). Dem Verkäufer wurde an beiden Grundstücken ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Ziel dieser Vertragsgestaltung kann nur gewesen sein, die Kaufsrechte der Kläger und Berufungsbeklagten auszuschalten und das Zuhause der beiden am Vertrag Beteiligten in der Liegenschaft auf der E. langfristig zu sichern. Gemäss Ziff. II.1. des Kaufrechtsvertrages hätte Y. die Möglichkeit gehabt, bis zum Jahr 2001 eine Wohnung im Raum H. entschädigungslos zu beanspruchen.