Am 19. Dezember 1996 leitete C. Y. die vom Grundbuchverwalter vorbereitete Grundbuchanmeldung weiter. Bevor diese Anmeldung erfolgte, schlossen Y. und X. am 6. Januar 1997 den fraglichen Kaufvertrag ab. Der Inhalt des Kaufvertrages lässt denselben Schluss zu. Die Grundstücke gingen ins Alleineigentum von X. über, ohne dass diese Geld in die Hand zu nehmen brauchte. Neben der Übernahme der Hypothek wurde der Kaufpreis dadurch getilgt, dass Lohnforderungen von X. gegenüber Y., welche während der letzten 20 Jahre entstanden sein sollen, verrechnet wurden. Belegt sind die Lohnforderungen aufgrund der Akten nicht.