Kläger und Berufungsbeklagten das Kaufsrecht gültig ausgeübt hatten oder ob sie sich diesbezüglich geirrt hat, kann offenbleiben. Aufgrund der konkreten Umstände ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Beklagten und Berufungskläger den Kaufvertrag abgeschlossen haben, um die Eigentumsübertragung an die Kaufrechtsberechtigten zu verhindern. Hierauf deutet zunächst der zeitliche Zusammenhang. Die Kaufrechtsberechtigten hatten die Ausübung ihrer Rechte mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 erklärt. Am 19. Dezember 1996 leitete C. Y. die vom Grundbuchverwalter vorbereitete Grundbuchanmeldung weiter.