Darauf hin deutet auch die Zeugenaussage von O., wonach sich X. ihm gegenüber dahingehend geäussert habe, "dass der seinerzeitige Kaufrechtsvertrag eine Schweinerei gewesen sei." Im Kaufvertrag zwischen Y. und X. sind die Kaufsrechte schliesslich als erloschene Vormerkungen aufgeführt (Editionen C 3, S. 2). Ob X. beim Abschluss des Kaufvertrages wusste, dass die 15