Motiv für den Abschluss des Kaufvertrages vom 6./7. Januar 1997 war, dass sich Y. und X. vor dem wirtschaftlichen Abgrund wähnten (Duplik S. 3 letzter Absatz). Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung der Berufungskläger in ihren Rechtsschriften muss mit dem Bundesgericht und den Berufungsbeklagten in der Tat davon ausgegangen werden, dass X. bei Abschluss des Kaufvertrages mit Y. vom 6./7. Januar 1997 Kenntnis hatte von Bestand und Inhalt des Kaufrechtsvertrages zwischen letzterem und A., B. und C.. Darauf hin deutet auch die Zeugenaussage von O., wonach sich X. ihm gegenüber dahingehend geäussert habe, "dass der seinerzeitige Kaufrechtsvertrag eine Schweinerei gewesen sei."