X. ist anerkanntermassen die Lebensgefährtin von Y. (Prozessantwort Ziff. 5, S. 7). Während er Ende 1996 gesundheitlich schwer angeschlagen war, unterstützte sie ihn in dieser Zeit aktiv und nahm seine Interessen wahr (Prozessantwort Ziff. 7 und 8 S. 5). Motiv für den Abschluss des Kaufvertrages vom 6./7. Januar 1997 war, dass sich Y. und X. vor dem wirtschaftlichen Abgrund wähnten (Duplik S. 3 letzter Absatz).