Die Verleitung zum Vertragsbruch und die Ausbeutung einer Vertragsverletzung sind dann sittenwidrig, wenn Umstände hinzukommen, welche die Pflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass Y. und X. kollusiv zusammengewirkt haben, um die Kläger und Berufungsbeklagten um ihre Rechte zu bringen (Urteil 4C345/200 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 in dieser Angelegenheit, S. 9 mit Hinweisen; vgl. BGE 114 II 98, BGE 102 II 340 mit Hinweisen; vgl. Huegenin Jacobs, a.a.O., N. 41 zu Art. 19/20 OR ).