Dies gilt auch für den sogenannten Doppelverkauf, also den Abschluss und die Eintragung eines zweiten Kaufvertrages über das gleiche Grundstück (BGE 75 II 131, 85 II 565). Allenfalls kann dieser Verstoss gegen vertragliche Rechte Dritter infolge Sittenwidrigkeit zur Ungültigkeit des Vertrages führen. Die Verleitung zum Vertragsbruch und die Ausbeutung einer Vertragsverletzung sind dann sittenwidrig, wenn Umstände hinzukommen, welche die Pflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen.