zu Art. 19/20 OR mit Hinweisen). Als sittenwidrig gelten nach einer extensiven Auslegung Verträge, die gegen die herrschende Moral, das heisst, gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmasstäbe verstossen. Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstösst, ist nach seinem Inhalt zu beurteilen, wobei nach herrschender Lehre ebenso wie bei der 15