20 OR gehört nicht nur der Vertragsgegenstand, dazu zählen auch Vertragsabschluss und Vertragszweck. Der vereinbarte Zweck darf allerdings nicht mit dem individuellen Motiv verwechselt werden, welches allein die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung nicht bewirkt (BGE 61 II 287; 42 II 492, aber 109 IV 117; Claire Huguenin Jacobs, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 15 ff. zu Art. 19/20 OR mit Hinweisen).