b) Nach Art. 20 Abs. 1 ZGB ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Widerrechtlich ist ein Vertrag dann, wenn sein Inhalt einer zwingenden objektiven, privat- oder öffentlichrechtlichen Norm des schweizerischen Rechts widerspricht. Der Begriff der Widerrechtlichkeit des Art. 20 Abs. 1 OR deckt sich mit demjenigen des Art. 41 Abs. 1 OR. Zum Vertragsinhalt im Sinne von Art. 20 OR gehört nicht nur der Vertragsgegenstand, dazu zählen auch Vertragsabschluss und Vertragszweck.