Einen Erfüllungsanspruch haben sie aber nur gegenüber dem aus dem Vertrag verpflichteten Eigentümer Y., mangels eines obligatorischen Grundgeschäftes nicht jedoch gegenüber X., an die Y. die Liegenschaften am 6./7. Januar 1997 kaufrechtsvertragswidrig verkauft hat (vgl. Heinz Rey im Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, Basel 1998, N. 8 zu Art. 665 ZGB). Dem Rechtsbegehren auf Zusprechung des Eigentums an den erwähnten Parzellen kann mithin nur dann entsprochen werden, wenn sich der Kaufvertrag zwischen den Berufungsklägern widerrechtlich oder sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR erweisen sollte, wie die Berufungsbeklagten dafür halten.