Verbleibens im Wohnhaus und im Restaurant im Sinne des ihm bekannten Vertragsentwurf zu verhandeln und forderten ihn auf, Kontakt aufzunehmen, falls er dies wünsche. Sie boten also ihre Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung des Wahlrechts korrekt an. Damit kann offen bleiben, ob Y., der seinerseits jegliche Mitwirkung verweigerte und die Erfüllung des Kaufvertrages schlechthin ablehnte, sich überhaupt auf Art. 82 OR bzw. auf Art. 184 Abs. 2 berufen könnte (vgl. dazu etwa Weber, Berner Kommentar, N. 195 zu Art. 82 OR). Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Kaufsrecht rechtzeitig und korrekt ausgeübt wurde.