Der angebotene Preis wurde somit entsprechend den Vorgaben gemäss der Vereinbarung vom 25. April 1977 bestimmt. Gemäss Vereinbarung betrug der für die Parzelle G. vereinbarte Kaufpreis Fr. 60'000.--. Für die Parzelle Q. mit Wohnhaus und Restaurant wurde als Basispreis ebenfalls eine Pauschale von Fr. 60'000.-- festgelegt, wobei von Y. ausgeführte und seitens der Kaufrechtsberechtigten genehmigte wertvermehrende Aufwendungen abzüglich der üblichen Abschreibungen nach Massgabe des Wehrsteuerrechts hinzuzurechnen waren (KB 11 Ziff. II, 1. Und 2.). Die Kaufrechtsberechtigten sicherten den Kaufpreis mit einer Solidarbürgschaftsverpflichtung der Graubündner Kantonalbank (KB 32).