b) In der Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 (KB 20) boten die Kaufrechtsberechtigten einen Kaufpreis von Fr. 299'719.-- an. Dieser Preis stimmt überein mit dem in einer handschriftlichen Zusammenstellung aus dem Jahr 1996 errechneten Betrag, gegen welchen Y. nie opponiert hatte (BB 6). Selbst im Prozess reichte er keine Unterlagen ein, welche weitere – gemäss Vertrag von den Kaufrechtsberechtigten zu genehmigende - wertvermehrende Investitionen belegen würden. Gemäss dieser Zusammenstellung ist neben den beiden Pauschalen von total 120'000.-- unter dem Titel „bauliche Verbesserungen“ ein Betrag von Fr. 85‘000.-- als Anteil Um- und Anbaukosten