und offerieren Ihnen gleichzeitig die Erfüllung des Kaufvertrages auf erstes Verlangen unter Angabe der Zahlstelle gegen Eitragung". Sie erklärten damit bedingungs- und vorbehaltlos die Ausübung des Kaufrechts. Der Brief ging bei Y. unbestrittenermassen ein. Die Ausübungserklärung erfolgte damit rechtsgültig. Der bisher bedingte Kaufvertrag wurde zum unbedingten, wobei sich die Rechte und Pflichten aus dem Kaufrechtsvertrag ergeben (vgl. Koller, a.a.O., NN 1518; mit Verweis auf 1485-1492, N. 520).