a) Das Kaufsrecht ist ein begründendes Gestaltungsrecht und gibt dem Berechtigten die Befugnis, unabhängig vom Willen des Verpflichteten eine Sache durch einseitige Willenserklärung käuflich zu erwerben. Durch die fristgerechte Abgabe der empfangsbedürftigen Ausübungserklärung durch die Kaufrechtsberechtigten kommt der Kaufvertrag zur Perfektion. Der Kaufrechtsbelastete ist zur Eigen- 15