2. Steht fest, dass das Kaufsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob die Ausübung rechtsgültig erfolgte. Die Beklagten und Berufungskläger wenden diesbezüglich ein, der angebotene Kaufpreis sei von den Kaufberechtigten einseitig zu niedrig festgesetzt worden, es würden wertvermehrende Investitionen fehlen. Zudem sei das Wahlrecht von Y. missachtet worden (Prozessantwort und Widerklage vom 20. April 1998 S. 7 f. Ziff. 11 d)).