216a OR den unabhängig vom Willen der Parteien bestimmten Vertragsinhalt gemäss Art. 3 SchlT/ZGB betrifft. Es nahm an, dass es selbst bei Bejahung dieser Frage das Vertrauensprinzip verbieten würde, dass die Frist gemäss Art. 216a OR vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 1994 beginnen könne. Im konkreten Fall ist somit davon auszugehen, dass das vertraglich bis am 31. Dezember 1996 befristete Kaufsrecht am 12. Dezember 1996 rechtzeitig ausgeübt wurde.