Unbestritten ist auch, dass das zwischen den Parteien am 25. April 1977 begründete Kaufsrecht mangels eines öffentlich beurkundeten Vertrages nicht rechtsgültig auf die D. AG übertragen wurde und die Aktivlegitimation der Kläger und Berufungsbeklagten insoweit nicht entfallen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2001 unter Hinweis auf BGE 126 II 421 die umstrittene Frage erneut offen gelassen, ob die Beschränkung der zulässigen Dauer eines Rück- bzw. eines Kaufsrechts durch Art. 216a OR den unabhängig vom Willen der Parteien bestimmten Vertragsinhalt gemäss Art. 3 SchlT/ZGB betrifft.