1. In seinem Urteil vom 1. Mai 2001 geht das Bundesgericht ebenso wie das Bezirksgericht Z. und das Kantonsgericht im aufgehobenen Urteil vom 7. März 2000 davon aus, dass das umstrittene Kaufsrecht mit Vertrag vom 25. April 1977 rechtsgültig begründet worden ist. Unbestritten ist auch, dass das zwischen den Parteien am 25. April 1977 begründete Kaufsrecht mangels eines öffentlich beurkundeten Vertrages nicht rechtsgültig auf die D. AG übertragen wurde und die Aktivlegitimation der Kläger und Berufungsbeklagten insoweit nicht entfallen ist.