Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, in den Plädoyers und in ihren Schreiben vom 24. beziehungsweise 26. September 2001 sowie auf die Erwägungen des Bundesgerichts und der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: