H. Mit Schreiben vom 24. September 2001 erklärten sich die Beklagten und Berufungskläger damit einverstanden, dass das Urteil durch die nach Ausscheiden eines Richters verbleibenden vier Mitglieder des Kantonsgerichts gefällt wird, welche an der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2000 teilgenommen hatten. Die Kläger und Berufungsbeklagten erklärten ihr Einverständnis mit der Viererbesetzung am 26. September 2001. Beide Parteien teilten in den erwähnten Schreiben zudem 15 grundsätzlich die Auffassung des Präsidenten, dass weder ein zusätzlicher Schriftenwechsel noch eine zweite mündliche Berufungsverhandlung erforderlich sei.