G. Während das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte staatsreche Beschwerde mit Beschluss vom 1. Mai 2001 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, hiess es die zivilrechtliche Berufung von A., B. und C. gleichentags teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. März 2000 auf und wies die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.