F. Mit Urteil vom 7. März 2000, mitgeteilt am 4. September 2000, hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Den Klägern und Berufungsbeklagten wurden die Gerichtskosten sowie eine ausseramtliche Entschädigung an die Gegenpartei auferlegt.