C. zudem mit Fr. 27'322.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. Mitteilung E. Gegen dieses Urteil reichten X. und Y. am 10. Januar 2000 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftbarkeit.