4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises N. im Betrage von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Z., bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von (inkl. Streitwertzuschlag)Fr. 6'030.-- - einer Schreibgebühr von Fr. 880.-- - Barauslagen von Fr. 90.-- insgesamt somit Fr. 7'000.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beklagten. Die Beklagten haben die Klägerschaft IG E., bestehend aus A., B. und