C. Die Klage wurde am 19. Februar 2000 mit gleichlautenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Z. prosequiert. In der Prozessantwort vom 20. April 1998 beantragte die Beklagtschaft Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage und hielt an den Anträgen zur Widerklage fest. In Replik und Duplik blieben die Rechtsbegehren bezüglich der Klage unverändert. Die Widerklage war dagegen gemäss übereinstimmenden Anträgen als gegenstandslos zu erklären.