8. Subsubsubsubeventuell sei der Beklagte 2 zu verpflichten, den Klägern 1, 2 und 3 CHF 218'341,00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1997 zu bezahlen. 9. Zur Geltendmachung weiteren Schadens sei sowohl im Hinblick auf die Beklagte 1 als auch im Hinblick auf den Beklagten 2 ein Nachklagevorbehalt ins Urteil aufzunehmen. 10. Unter vermittleramtlicher und gerichtlicher Kosten- und ausseramtlicher bzw. aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zuzüglich 6.5% MwSt. zulasten der dafür solidarisch haftbar zu machenden Beklagten 1 und 2. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1.