4. Eventuell seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, den Klägern 1, 2 und 3 die Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde zu Gesamteigentum zu übertragen. 5. Subeventuell sei die Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern 1, 2 und 3 die Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde zu Gesamteigentum zu übertragen und das Grundbuch sei anzuweisen, das die Parzelle F. belastende Wohnrecht des Beklagten 2 im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde zu löschen.