Das Grundbuchamt N. sei anzuweisen, die Kläger 1, 2 und 3 als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft an den Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde einzutragen. 4. Eventuell seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, den Klägern 1, 2 und 3 die Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde zu Gesamteigentum zu übertragen.