Eintragungen, Vor- und Anmerkungen zu löschen. 2. Es sei den Klägern 1, 2 und 3 an den Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde Gesamteigentum zuzusprechen. 3. Das Grundbuchamt N. sei anzuweisen, die Kläger 1, 2 und 3 als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft an den Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde einzutragen.