hatte, war Y. bei Dr. med. M. in Behandlung. Gemäss dessen Angaben als Zeuge war der Beklagte und Berufungskläger nach dem Ereignis 1993/1994 auf fremde Hilfe angewiesen, war später aber wieder selbständig. Zum Alkoholkonsum konnte der Arzt keine Angaben machen. Er bestätigte als Zeuge jedoch die Richtigkeit seines Zeugnisses vom 6. Januar 1997, wonach Y. zu diesem Zeitpunkt nach seiner Beurteilung vollumfänglich in der Lage war, die Tragweite eines Vertrages zu verstehen und demzufolge in dieser Hinsicht voll handlungsfähig war.