9. Aus Protokollauszügen der Vormundschaftsbehörde N. geht hervor, dass Y. im Jahre 1970 wegen chronischen Alkoholismus in die Klinik Beverin eingewiesen werden musste. In den Jahren 1977 und 1980 wurde ihm eine Abstinenzweisung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Antabuseinnahme erteilt (BB 1 und 2). Auch in den Jahren 1984 bis 1986 nahm er gemäss einer Bestätigung der Vormundschaftsbehörde Antabus ein (BB 3). Nachdem er 1993 einen Hirnschlag erlitten 15