8. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 6. Januar 1997 (Editionen C3) verkaufte Y. alle drei Grundstücke an X.. Diese räumte ihm im Gegenzug lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrechte an den Parzellen F. und L. ein. Der Kaufpreis nach Abzug des Kapitalwertes der Wohnrechte wurde durch Übernahme der bestehenden Grundpfandverschreibung und durch Verrechnung mit Lohnguthaben von X. für die Jahre 1977 bis 1996 getilgt.