7. Am 12. Dezember 1996 teilte C. Y. mit, dass die Kaufrechtsberechtigten davon ausgehen müssten, dass seine Handlungsfähigkeit in Frage gestellt werde. Sie seien daher gezwungen, die Kaufsrechte auszuüben, seien aber bereit, mit ihm über den weiteren Verbleib im Restaurant und in der Wohnung im Sinne des Vertragsentwurfes zu verhandeln. Mit Vollmacht für alle Berechtigten gab C. gleichzeitig die Erklärung ab, die Kaufsrechte bezüglich aller drei Parzellen zum Preise von Fr. 299'719.-- auszuüben und ersuchte Y., die für die Eigentumsübertragung erforderliche Grundbuchanmeldung vorzunehmen (KB 19-24).