6. Im Herbst 1996 machte die IG E. Y. den Vorschlag, die am 25. April 1977 vereinbarten Kaufsrechte um fünf Jahre zu verlängern (KB 19). Y. und X. sprachen daraufhin beim Grundbuchverwalter K. vor, der auf Grund dieses Gesprächs anregte, von einer kompetenten Stelle die Handlungsfähigkeit von Y. abklären zu lassen. K. teilte seine entsprechenden Zweifel auch C. mit, den er zudem wissen liess, dass Y. mit der Verlängerung des Kaufrechtsvertrages nicht einverstanden war.