Nach Ziff. IV/1 des Vertrages übernahmen die Beklagten und Berufungskläger ausserdem eine Kaufsverpflichtung, wonach sie die belasteten Parzellen auf erstes Verlangen zu den festgelegten Bedingungen einzeln oder insgesamt innert drei Monaten zu kaufen hätten. 4. Vor Ablauf der zehnjährigen Vormerkung im Grundbuch, am 6. Mai 1986, teilten die Mitglieder der IG E. und die Bergbahnen D. AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten C., Y. mit eingeschriebenem Brief mit, dass die Kaufs- 15 rechte aus dem Vertrag vom 25. April 1977 auf die Bergbahnen übertragen würden. Die Bergbahnen D. AG übe ihre Rechte gleichzeitig aus.