Y. konnte jedoch verlangen, den Restaurationsbetrieb gegen einen ortsüblichen Pachtzins für ein Jahr weiterführen zu können. Des weiteren verpflichteten sich die Mitglieder der IG E., Y. für den Fall der Ausübung des Kaufsrechts bezüglich des Restaurationsgrundstückes im Raum H. bis zum Jahre 2001 eine Drei-Zimmerwohnung entschädigungsfrei bereitzustellen oder, wenn er darauf verzichtet, für diese Zeit eine jährliche Entschädigung von pauschal Fr. 3'000.— auszubezahlen. Den Eltern Y. wurde ein Wohnrecht bis 2001 eingeräumt, falls das Kaufsrecht ausgeübt werden sollte. Nach Ziff.