3. Nachdem sich das Projekt eines Restaurant-Neubaus zerschlagen hatte, schlossen Y. einerseits, Dr. A., B. und C. andererseits am 25. April 1977 den öffentlich beurkundeten Vertrag ab, welcher Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (KB 11). In Ziff. II des Vertrages räumte Y. den Klägern und Berufungsbeklagten an den Parzellen G. und F. ein einseitig an Dritte übertragbares, bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Kaufsrecht ein. Für Parzelle G. wurde ein Kaufpreis von pauschal Fr. 60'000.-- vereinbart.