{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-40_2001-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_40", "Checksum": "06d94fdb0bbf55c9b9f3a6ec6a1fdcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.12.2001 ZF 2001 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 1996 erklärt. Am 19. Dezember 1996 leitete C. Y. die vom\nGrundbuchverwalter vorbereitete Grundbuchanmeldung weiter. Bevor diese Anmeldung erfolgte, schlossen Y. und X. am 6. Januar 1997 den fraglichen Kaufvertrag\nab. Der Inhalt des Kaufvertrages lässt denselben Schluss zu. Die Grundstücke gingen ins Alleineigentum von X. über, ohne dass diese Geld in die Hand zu nehmen\nbrauchte. Neben der Übernahme der Hypothek wurde der Kaufpreis dadurch getilgt,\ndass Lohnforderungen von X. gegenüber Y., welche während der letzten 20 Jahre\nentstanden sein sollen, verrechnet wurden. Belegt sind die Lohnforderungen aufgrund der Akten nicht. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich statuiert, dass X. vom\nVerkäufer die vorgemerkten Vorkaufs- und Kaufsrechte nicht übernehme (Kaufvertrag S. 6 oben). Dem Verkäufer wurde an beiden Grundstücken ein lebenslängliches\nund unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Ziel dieser Vertragsgestaltung kann nur\ngewesen sein, die Kaufsrechte der Kläger und Berufungsbeklagten auszuschalten\nund das Zuhause der beiden am Vertrag Beteiligten in der Liegenschaft auf der E.\nlangfristig zu sichern. Gemäss Ziff. II.1. des Kaufrechtsvertrages hätte Y. die Möglichkeit gehabt, bis zum Jahr 2001 eine Wohnung im Raum H. entschädigungslos\nzu beanspruchen. Mit der Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 (KB 20)\nwar ihm angeboten worden, über eine Verlängerung des Verbleibens im Restaurant\nund in der Wohnung um fünf Jahre zu verhandeln. Zumindest vorläufig hätte er die\nLiegenschaft mit X. also weiter bewohnen und bewirtschaften können; eine Übertragung auf die Lebensgefährtin war dafür zum Zeitpunkt des Abschlusses des\nKaufvertrages nicht erforderlich. Mit dem Kaufvertrag zwischen Y. und X. wurde den\nKaufrechtsberechtigten nicht nur das Recht auf Übertragung der Grundstücke vereitelt. Durch die Verrechnung des Kaufpreises mit Lohnguthaben wurde gleichzeitig\ndie Durchsetzung von Schadenersatzansprüche gegenüber Y. erschwert. Abgesehen von der Ausübungserklärung der Berufungsbeklagten ist somit kein Grund ersichtlich, der Y. und X. vernünftigerweise hätte veranlassen können, einen entsprechenden Kaufvertrag abzuschliessen. Obwohl Y. in einer schwierigen Lage war,\nwurde zum fraglichen Zeitpunkt insbesondere weder von Seiten der Vormundschaftsbehörde noch von allfälligen Gläubigern Druck ausgeübt. Zwischen Y. und\nden Klägern und Berufungsbeklagten bestanden langjährige vertragliche Beziehungen und eine jahrelange Zusammenarbeit. Zwar verhielt sich der gesundheitlich an-\n15\n\ngeschlagene Beklagte und Berufungskläger bei den Vertragsverhandlungen im\nJahre 1996 passiv, ja ablehnend - er liess X. für sich sprechen und lehnte gegenüber\ndem Grundbuchverwalter eine Verlängerung des Kaufsrechts klar ab. Die Kläger\nund Berufungsbeklagten konnten also nicht darauf vertrauen, dass ein neuer Vertrag zustande kam. Sie mussten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die\nHandlungsfähigkeit von Y. nicht zuletzt vom Grundbuchverwalter in Frage gestellt\nwurde, aber auch nicht damit rechnen, dass er mit X. einen Vertrag abschliessen\nwürde, der ihre Rechte vereiteln würde.\n\nIn erneuter Würdigung sämtlicher Beweismittel gelangt die Zivilkammer des\nKantonsgerichts von Graubünden zum Schluss, dass Y. gegen seine vertragliche\nVerpflichtung aus dem Kaufrechtsvertrag verstossen hat, indem er die umstrittenen\nGrundstücke nicht auf die Berufungsbeklagten übertragen, sondern an X. verkauft\nhat. Mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausübungserklärung und\nKaufvertrag, der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrages, der Interessenlage\nvon Y. und X. und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss\nkommen Umstände hinzu, welche die Pflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen. Y. und X. schlossen den Kaufvertrag ab mit dem gemeinsamen\nZweck, die Erfüllung des Kaufrechtsvertrages bzw. die Übertragung des Eigentums\nan Dr. A., B. und C. zu vereiteln und die Liegenschaften für sich selbst zu erhalten.\nDer Kaufvertrag erweist sich als sittenwidrig und ist damit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR\nnichtig. Die Berufungsbeklagten können somit gegenüber Y. gestützt auf den Kaufrechtsvertrag die gerichtliche Zusprechung des Gesamteigentums gemäss Art. 665\nAbs. 1 ZGB an den Parzellen F., G. und I. im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde verlangen. Ihr Hauptantrag wurde von der Vorinstanz zu Recht geschützt.\nDie Berufung wird abgewiesen.\n\n"}