{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-40_2001-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_40", "Checksum": "06d94fdb0bbf55c9b9f3a6ec6a1fdcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.12.2001 ZF 2001 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zum Vertragsinhalt im Sinne von Art. 20 OR gehört nicht nur der Vertragsgegenstand, dazu zählen auch Vertragsabschluss und Vertragszweck. Der vereinbarte Zweck darf allerdings nicht mit dem individuellen Motiv verwechselt werden,\nwelches allein die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung nicht bewirkt (BGE 61 II 287;\n42 II 492, aber 109 IV 117; Claire Huguenin Jacobs, Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 15 ff. zu Art. 19/20 OR\nmit Hinweisen). Als sittenwidrig gelten nach einer extensiven Auslegung Verträge,\ndie gegen die herrschende Moral, das heisst, gegen das allgemeine Anstandsgefühl\noder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und\nWertmasstäbe verstossen. Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstösst, ist nach\nseinem Inhalt zu beurteilen, wobei nach herrschender Lehre ebenso wie bei der\n15\n\nWiderrechtlichkeit von einem weiten Inhaltsbegriff auszugehen ist (Huegenin Jacobs, a.a.O., NN. 32, 36). Der Verstoss gegen vertragliche Rechte Dritter ist nach\nherrschender Lehre und jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesgerichts\nnicht widerrechtlich (BGE 114 II 97 mit Hinweisen; Huguenin Jacobs, a.a.O., N. 18\nzu Art. 19/20 OR, Von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I., 3. Aufl., Zürich 1979, S. 252). Dies gilt auch für den sogenannten\nDoppelverkauf, also den Abschluss und die Eintragung eines zweiten Kaufvertrages\nüber das gleiche Grundstück (BGE 75 II 131, 85 II 565). Allenfalls kann dieser Verstoss gegen vertragliche Rechte Dritter infolge Sittenwidrigkeit zur Ungültigkeit des\nVertrages führen. Die Verleitung zum Vertragsbruch und die Ausbeutung einer Vertragsverletzung sind dann sittenwidrig, wenn Umstände hinzukommen, welche die\nPflichtverletzung als besonders anstössig erscheinen lassen. Dies wäre namentlich\ndann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass Y. und X. kollusiv zusammengewirkt haben, um die Kläger und Berufungsbeklagten um ihre Rechte zu bringen (Urteil 4C345/200 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 in dieser Angelegenheit, S. 9\nmit Hinweisen; vgl. BGE 114 II 98, BGE 102 II 340 mit Hinweisen; vgl. Huegenin\nJacobs, a.a.O., N. 41 zu Art. 19/20 OR ).\n\nc) Gemäss Prozessantwort begab sich Y. im November 1996 zusammen mit\nX. zum Grundbuchverwalter K. und wollte von ihm wissen, \"ob er seine Liegenschaften wirklich hergeben müsse\" (Prozessantwort, Ziff. 5, S. 7). Der Grundbuchverwalter sollte ihnen mithin Auskunft über die Tragweite der Kaufsrechte und einer allfälligen Verlängerung erteilen. Ende 1996 liessen sie sich gemeinsam von Rechtsanwalt und Notar Marcus Defuns beraten (Prozessantwort Ziff. 10, S. 7). X. ist anerkanntermassen die Lebensgefährtin von Y. (Prozessantwort Ziff. 5, S. 7). Während\ner Ende 1996 gesundheitlich schwer angeschlagen war, unterstützte sie ihn in dieser Zeit aktiv und nahm seine Interessen wahr (Prozessantwort Ziff. 7 und 8 S. 5).\nMotiv für den Abschluss des Kaufvertrages vom 6./7. Januar 1997 war, dass sich\nY. und X. vor dem wirtschaftlichen Abgrund wähnten (Duplik S. 3 letzter Absatz).\nAufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung der Berufungskläger in ihren Rechtsschriften muss mit dem Bundesgericht und den Berufungsbeklagten in der Tat davon\nausgegangen werden, dass X. bei Abschluss des Kaufvertrages mit Y. vom 6./7.\nJanuar 1997 Kenntnis hatte von Bestand und Inhalt des Kaufrechtsvertrages zwischen letzterem und A., B. und C.. Darauf hin deutet auch die Zeugenaussage von\nO., wonach sich X. ihm gegenüber dahingehend geäussert habe, \"dass der seinerzeitige Kaufrechtsvertrag eine Schweinerei gewesen sei.\" Im Kaufvertrag zwischen\nY. und X. sind die Kaufsrechte schliesslich als erloschene Vormerkungen aufgeführt\n(Editionen C 3, S. 2). Ob X. beim Abschluss des Kaufvertrages wusste, dass die\n15\n\n"}