{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-40_2001-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_40", "Checksum": "06d94fdb0bbf55c9b9f3a6ec6a1fdcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.12.2001 ZF 2001 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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(KB 21) teilten die Kaufrechtsberechtigten folgendes mit: \"Wir\nüben hiermit die Kaufsrechte an Parzelle F./Blatt P. einerseits und Parzellen/Blättern G. und I. des Grundbuches der Landsschaft N. Gemeine aus und offerieren\nIhnen gleichzeitig die Erfüllung des Kaufvertrages auf erstes Verlangen unter Angabe der Zahlstelle gegen Eitragung\". Sie erklärten damit bedingungs- und vorbehaltlos die Ausübung des Kaufrechts. Der Brief ging bei Y. unbestrittenermassen\nein. Die Ausübungserklärung erfolgte damit rechtsgültig. Der bisher bedingte Kaufvertrag wurde zum unbedingten, wobei sich die Rechte und Pflichten aus dem Kaufrechtsvertrag ergeben (vgl. Koller, a.a.O., NN 1518; mit Verweis auf 1485-1492, N.\n520).\n\nb) In der Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 (KB 20) boten die\nKaufrechtsberechtigten einen Kaufpreis von Fr. 299'719.-- an. Dieser Preis stimmt\nüberein mit dem in einer handschriftlichen Zusammenstellung aus dem Jahr 1996\nerrechneten Betrag, gegen welchen Y. nie opponiert hatte (BB 6). Selbst im Prozess\nreichte er keine Unterlagen ein, welche weitere – gemäss Vertrag von den Kaufrechtsberechtigten zu genehmigende - wertvermehrende Investitionen belegen würden. Gemäss dieser Zusammenstellung ist neben den beiden Pauschalen von total\n120'000.-- unter dem Titel „bauliche Verbesserungen“ ein Betrag von Fr. 85‘000.--\nals Anteil Um- und Anbaukosten WC und ein Betrag von Fr. 84'719.-- als Anteil an\nKanalisationskosten gemäss einer Zusammenstellung aus dem Jahre 1993 aufgeführt (BB 6 und 7). Enthalten ist sodann eine „Wohnrechtsentschädigung“ für Y. ab\ndem 31. Dezember 1996 für die Dauer von ca. 4 Jahren à Fr. 3‘000.-- pro Jahr,\nmithin von Fr. 12'000.--. Der angebotene Preis wurde somit entsprechend den Vorgaben gemäss der Vereinbarung vom 25. April 1977 bestimmt. Gemäss Vereinbarung betrug der für die Parzelle G. vereinbarte Kaufpreis Fr. 60'000.--. Für die Parzelle Q. mit Wohnhaus und Restaurant wurde als Basispreis ebenfalls eine Pauschale von Fr. 60'000.-- festgelegt, wobei von Y. ausgeführte und seitens der Kaufrechtsberechtigten genehmigte wertvermehrende Aufwendungen abzüglich der üblichen Abschreibungen nach Massgabe des Wehrsteuerrechts hinzuzurechnen waren (KB 11 Ziff. II, 1. Und 2.). Die Kaufrechtsberechtigten sicherten den Kaufpreis\nmit einer Solidarbürgschaftsverpflichtung der Graubündner Kantonalbank (KB 32).\nIm Begleitschreiben zur Ausübungserklärung vom 12. Dezember 1996 (KB 21) hielten sie sodann fest, dass sie bereit seien, mit Y. über eine Verlängerung seines\n15\n\nVerbleibens im Wohnhaus und im Restaurant im Sinne des ihm bekannten Vertragsentwurf zu verhandeln und forderten ihn auf, Kontakt aufzunehmen, falls er\ndies wünsche. Sie boten also ihre Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung des Wahlrechts korrekt an. Damit kann offen\nbleiben, ob Y., der seinerseits jegliche Mitwirkung verweigerte und die Erfüllung des\nKaufvertrages schlechthin ablehnte, sich überhaupt auf Art. 82 OR bzw. auf Art. 184\nAbs. 2 berufen könnte (vgl. dazu etwa Weber, Berner Kommentar, N. 195 zu Art. 82\nOR). Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Kaufsrecht\nrechtzeitig und korrekt ausgeübt wurde.\n\n3. a) Der Kaufrechtsvertrag als gültiges Rechtsgrundgeschäft gibt den Erwerbern gestützt auf Art. 665 Abs. 1 ZGB das Recht auf gerichtliche Zusprechung des\nGesamteigentums an den Parzellen F., G. und I. im Grundbuch der Landschaft N.\nGemeinde. Einen Erfüllungsanspruch haben sie aber nur gegenüber dem aus dem\nVertrag verpflichteten Eigentümer Y., mangels eines obligatorischen Grundgeschäftes nicht jedoch gegenüber X., an die Y. die Liegenschaften am 6./7. Januar 1997\nkaufrechtsvertragswidrig verkauft hat (vgl. Heinz Rey im Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, ZGB II, Basel 1998, N. 8 zu Art. 665 ZGB). Dem\nRechtsbegehren auf Zusprechung des Eigentums an den erwähnten Parzellen kann\nmithin nur dann entsprochen werden, wenn sich der Kaufvertrag zwischen den Berufungsklägern widerrechtlich oder sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR erweisen sollte, wie die Berufungsbeklagten dafür halten.\n\n"}