{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-40_2001-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_40", "Checksum": "06d94fdb0bbf55c9b9f3a6ec6a1fdcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.12.2001 ZF 2001 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufrecht | OR Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:44:58", "Checksum": "1726dcf93c7c7c9e8140b9f24969ca9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40\nRegeste:\nKaufrecht | OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n D. Mit Urteil vom 26. November 1998, mitgeteilt am 8. Dezember 1999, entschied das Bezirksgericht Z. was folgt:\n1. Die Klage wird gutgeheissen.\n2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, sämtliche auf den Parzellen\nF., G. und I. im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde vorgenommenen Eintragungen, Vor- und Anmerkungen zu löschen.\n3. Das Grundbuchamt N. wird angewiesen, A., B. und C. als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft an den Parzellen F., G.\nund I. im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde einzutragen.\n15\n\n4. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises N. im Betrage von\nFr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Z., bestehend\naus\n- einer Gerichtsgebühr von (inkl. Streitwertzuschlag)Fr. 6'030.--\n- einer Schreibgebühr von Fr. 880.--\n- Barauslagen von Fr. 90.--\ninsgesamt somit Fr. 7'000.--\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beklagten. Die\nBeklagten haben die Klägerschaft IG E., bestehend aus A., B. und\nC. zudem mit Fr. 27'322.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu\nentschädigen.\n5. Mitteilung\n\nE. Gegen dieses Urteil reichten X. und Y. am 10. Januar 2000 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftbarkeit.\n\nF. Mit Urteil vom 7. März 2000, mitgeteilt am 4. September 2000, hiess das\nKantonsgericht die Berufung gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die\nKlage ab. Den Klägern und Berufungsbeklagten wurden die Gerichtskosten sowie\neine ausseramtliche Entschädigung an die Gegenpartei auferlegt.\n\nG. Während das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte staatsreche Beschwerde mit Beschluss vom 1. Mai 2001 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, hiess es die zivilrechtliche Berufung von A., B. und C.\ngleichentags teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden\nvom 7. März 2000 auf und wies die Streitsache zur neuen Entscheidung an die\nVorinstanz zurück.\n\nH. Mit Schreiben vom 24. September 2001 erklärten sich die Beklagten und\nBerufungskläger damit einverstanden, dass das Urteil durch die nach Ausscheiden\neines Richters verbleibenden vier Mitglieder des Kantonsgerichts gefällt wird, welche an der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2000 teilgenommen hatten. Die Kläger und Berufungsbeklagten erklärten ihr Einverständnis mit der Viererbesetzung\nam 26. September 2001. Beide Parteien teilten in den erwähnten Schreiben zudem\n15\n\ngrundsätzlich die Auffassung des Präsidenten, dass weder ein zusätzlicher Schriftenwechsel noch eine zweite mündliche Berufungsverhandlung erforderlich sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, in den\nPlädoyers und in ihren Schreiben vom 24. beziehungsweise 26. September 2001\nsowie auf die Erwägungen des Bundesgerichts und der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. In seinem Urteil vom 1. Mai 2001 geht das Bundesgericht ebenso wie das\nBezirksgericht Z. und das Kantonsgericht im aufgehobenen Urteil vom 7. März 2000\ndavon aus, dass das umstrittene Kaufsrecht mit Vertrag vom 25. April 1977 rechtsgültig begründet worden ist. Unbestritten ist auch, dass das zwischen den Parteien\nam 25. April 1977 begründete Kaufsrecht mangels eines öffentlich beurkundeten\nVertrages nicht rechtsgültig auf die D. AG übertragen wurde und die Aktivlegitimation der Kläger und Berufungsbeklagten insoweit nicht entfallen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 1. Mai 2001 unter Hinweis auf BGE 126 II 421\ndie umstrittene Frage erneut offen gelassen, ob die Beschränkung der zulässigen\nDauer eines Rück- bzw. eines Kaufsrechts durch Art. 216a OR den unabhängig vom\nWillen der Parteien bestimmten Vertragsinhalt gemäss Art. 3 SchlT/ZGB betrifft. Es\nnahm an, dass es selbst bei Bejahung dieser Frage das Vertrauensprinzip verbieten\nwürde, dass die Frist gemäss Art. 216a OR vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 1994 beginnen könne. Im konkreten Fall ist somit davon auszugehen, dass das vertraglich bis am 31. Dezember 1996 befristete Kaufsrecht am\n12. Dezember 1996 rechtzeitig ausgeübt wurde.\n\n2. Steht fest, dass das Kaufsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde, ist weiter zu\nprüfen, ob die Ausübung rechtsgültig erfolgte. Die Beklagten und Berufungskläger\nwenden diesbezüglich ein, der angebotene Kaufpreis sei von den Kaufberechtigten\neinseitig zu niedrig festgesetzt worden, es würden wertvermehrende Investitionen\nfehlen. Zudem sei das Wahlrecht von Y. missachtet worden (Prozessantwort und\nWiderklage vom 20. April 1998 S. 7 f. Ziff. 11 d)).\n\na) Das Kaufsrecht ist ein begründendes Gestaltungsrecht und gibt dem Berechtigten die Befugnis, unabhängig vom Willen des Verpflichteten eine Sache\ndurch einseitige Willenserklärung käuflich zu erwerben. Durch die fristgerechte Abgabe der empfangsbedürftigen Ausübungserklärung durch die Kaufrechtsberechtigten kommt der Kaufvertrag zur Perfektion. Der Kaufrechtsbelastete ist zur Eigen-\n15\n\n"}