{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-40_2001-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_40", "Checksum": "06d94fdb0bbf55c9b9f3a6ec6a1fdcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.12.2001 ZF 2001 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aus Protokollauszügen der Vormundschaftsbehörde N. geht hervor, dass\nY. im Jahre 1970 wegen chronischen Alkoholismus in die Klinik Beverin eingewiesen werden musste. In den Jahren 1977 und 1980 wurde ihm eine Abstinenzweisung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Antabuseinnahme erteilt (BB 1 und 2).\nAuch in den Jahren 1984 bis 1986 nahm er gemäss einer Bestätigung der Vormundschaftsbehörde Antabus ein (BB 3). Nachdem er 1993 einen Hirnschlag erlitten\n15\n\nhatte, war Y. bei Dr. med. M. in Behandlung. Gemäss dessen Angaben als Zeuge\nwar der Beklagte und Berufungskläger nach dem Ereignis 1993/1994 auf fremde\nHilfe angewiesen, war später aber wieder selbständig. Zum Alkoholkonsum konnte\nder Arzt keine Angaben machen. Er bestätigte als Zeuge jedoch die Richtigkeit seines Zeugnisses vom 6. Januar 1997, wonach Y. zu diesem Zeitpunkt nach seiner\nBeurteilung vollumfänglich in der Lage war, die Tragweite eines Vertrages zu verstehen und demzufolge in dieser Hinsicht voll handlungsfähig war.\n\nB. Am 9. Dezember 1997 leitete die einfache Gesellschaft E., nämlich Dr. A.,\nB. und C., beim Vermittleramt des Kreises N. gegen X. und Y. eine Klage ein. Nach\nerfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. Januar 1998 wurde am 29. Januar\n1998 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren:\nKlägerisches Rechtsbegehren\n1. Das Grundbuchamt N. sei anzuweisen, im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde alle im Zusammenhang mit dem zwischen\nden Beklagten 1 und 2 abgeschlossenen Kauf- und Wohnrechtsvertrag betreffend Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der\nLandschaft N. Gemeinde vom 6./7. Januar 1997 vorgenommenen\nEintragungen, Vor- und Anmerkungen zu löschen.\n2. Es sei den Klägern 1, 2 und 3 an den Parzellen F., G. und I. des\nGrundbuches der Landschaft N. Gemeinde Gesamteigentum zuzusprechen.\n3. Das Grundbuchamt N. sei anzuweisen, die Kläger 1, 2 und 3 als\nGesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft an den Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde\neinzutragen.\n4. Eventuell seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten,\nden Klägern 1, 2 und 3 die Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft N. Gemeinde zu Gesamteigentum zu übertragen.\n5. Subeventuell sei die Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern 1, 2\nund 3 die Parzellen F., G. und I. des Grundbuches der Landschaft\nN. Gemeinde zu Gesamteigentum zu übertragen und das Grundbuch sei anzuweisen, das die Parzelle F. belastende Wohnrecht\ndes Beklagten 2 im Grundbuch der Landschaft N. Gemeinde zu\nlöschen.\n6. Subsubeventuell seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, den\nKlägern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftung CHF 218'341,00\nzuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1997 zu bezahlen.\n7. Subsubsubeventuell sei die Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern 1, 2 und 3 CHF 218'341,00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem\n1. Januar 1997 zu bezahlen.\n15\n\n8. Subsubsubsubeventuell sei der Beklagte 2 zu verpflichten, den\nKlägern 1, 2 und 3 CHF 218'341,00 zuzüglich Zins zu 5 % seit\ndem 1. Januar 1997 zu bezahlen.\n9. Zur Geltendmachung weiteren Schadens sei sowohl im Hinblick\nauf die Beklagte 1 als auch im Hinblick auf den Beklagten 2 ein\nNachklagevorbehalt ins Urteil aufzunehmen.\n10. Unter vermittleramtlicher und gerichtlicher Kosten- und ausseramtlicher bzw. aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zuzüglich 6.5% MwSt. zulasten der dafür solidarisch haftbar zu machenden Beklagten 1 und 2.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 6.5% zulasten der Kläger, unter solidarischer Haftbarkeit.\nWiderklage der Beklagten:\n1. Es seien die Kläger und Widerbeklagten solidarisch zu verpflichten, den Beklagten und Widerklägern Fr. 1'988.-- zuzüglich Zins\nzu 5 % p.a. seit dem 1. 4.1997 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer\nvon 6.5% zulasten der Kläger und Widerbeklagten, ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit.\n\nC. Die Klage wurde am 19. Februar 2000 mit gleichlautenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Z. prosequiert. In der Prozessantwort vom 20. April 1998\nbeantragte die Beklagtschaft Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage und\nhielt an den Anträgen zur Widerklage fest. In Replik und Duplik blieben die Rechtsbegehren bezüglich der Klage unverändert. Die Widerklage war dagegen gemäss\nübereinstimmenden Anträgen als gegenstandslos zu erklären.\n\n"}