{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-40_2001-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f6e9fa4a50d34c6de29db06c2306c31d5d636c96e05a7b46247f8722136cfae1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_40", "Checksum": "06d94fdb0bbf55c9b9f3a6ec6a1fdcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.12.2001 ZF 2001 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufrecht | OR Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:44:58", "Checksum": "1726dcf93c7c7c9e8140b9f24969ca9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.12.2001 ZF 2001 40\nRegeste:\nKaufrecht | OR Kauf/Tausch/Schenkung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n\nRef.: Chur, 11. Dezember 2001 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 01 40\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nPräsident Schmid, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, und Riesen-Bienz, Aktuarin ad hoc Strässler.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X., Beklagte und Berufungsklägerin, und des Y., Beklagter und Berufungskläger,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Marcus Defuns, Turbanstrasse 8, 7270\nDavos Platz,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 26. November 1998, mitgeteilt am 8. Dezember 1999, in Sachen des Dr. A., des B. und des C., Kläger und Berufungsbeklagte,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Conrad Weinmann, Promenade 60, 7270\nDavos Platz, gegen die Beklagten und Berufungskläger.\n\nbetreffend Kaufsrecht,\n\nhat sich ergeben:\n15\n\nA. 1. Dr. A., B. und C. gründeten in den sechziger Jahren die heutige Bergbahnen D. AG. Zudem schlossen sie sich vertraglich zur einfachen Gesellschaft\n„Interessengemeinschaft E.“ (nachfolgend IG E.) zusammen, welche den Zweck\nverfolgte, die für die Bergbahnen notwendigen Rechte im Bereich des Skigebietes\nzu sichern. Y. war Eigentümer verschiedener Grundstücke im Gebiet E., durch welche eine Piste der Bergbahnen D. AG führt. Insbesondere gehörte ihm die zentral\nam Rande der Talabfahrtspiste liegende Parzelle F.. Auf dieser Parzelle befindet\nsich das Restaurant E., welches er mit X. führt.\n\n2. In den siebziger Jahren verkaufte Y. einen Teil seines Grundbesitzes an\ndie IG E.. Geplant war zudem die Gründung einer Restaurant E. AG zwecks Erstellung und Betrieb eines Restaurants.\n\n3. Nachdem sich das Projekt eines Restaurant-Neubaus zerschlagen hatte,\nschlossen Y. einerseits, Dr. A., B. und C. andererseits am 25. April 1977 den öffentlich beurkundeten Vertrag ab, welcher Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits\nist (KB 11). In Ziff. II des Vertrages räumte Y. den Klägern und Berufungsbeklagten\nan den Parzellen G. und F. ein einseitig an Dritte übertragbares, bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Kaufsrecht ein. Für Parzelle G. wurde ein Kaufpreis von\npauschal Fr. 60'000.-- vereinbart. Für die Parzelle F. mit dem Restaurationsbetrieb\nwurde ein Basispreis von Fr. 60'000.-- zuzüglich von den Kaufsberechtigten genehmigte wertvermehrende Aufwendungen abzüglich übliche Abschreibungen nach\nMassgabe des Wehrsteuerrechts vorgesehen. Das Kaufsrecht konnte jederzeit ausgeübt werden. Y. konnte jedoch verlangen, den Restaurationsbetrieb gegen einen\nortsüblichen Pachtzins für ein Jahr weiterführen zu können. Des weiteren verpflichteten sich die Mitglieder der IG E., Y. für den Fall der Ausübung des Kaufsrechts\nbezüglich des Restaurationsgrundstückes im Raum H. bis zum Jahre 2001 eine\nDrei-Zimmerwohnung entschädigungsfrei bereitzustellen oder, wenn er darauf verzichtet, für diese Zeit eine jährliche Entschädigung von pauschal Fr. 3'000.— auszubezahlen. Den Eltern Y. wurde ein Wohnrecht bis 2001 eingeräumt, falls das\nKaufsrecht ausgeübt werden sollte. Nach Ziff. IV/1 des Vertrages übernahmen die\nBeklagten und Berufungskläger ausserdem eine Kaufsverpflichtung, wonach sie die\nbelasteten Parzellen auf erstes Verlangen zu den festgelegten Bedingungen einzeln\noder insgesamt innert drei Monaten zu kaufen hätten.\n\n4. Vor Ablauf der zehnjährigen Vormerkung im Grundbuch, am 6. Mai 1986,\nteilten die Mitglieder der IG E. und die Bergbahnen D. AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten C., Y. mit eingeschriebenem Brief mit, dass die Kaufs-\n15\n\nrechte aus dem Vertrag vom 25. April 1977 auf die Bergbahnen übertragen würden.\nDie Bergbahnen D. AG übe ihre Rechte gleichzeitig aus.\n\n5. Am 29. Dezember 1993 wurde ab Parzelle G. ein Teilstück abparzelliert\n(KB 17). Das vorgemerkte Kaufsrecht gemäss dem Vertrag vom 25. April 1977\nwurde dabei unter Belassung auf dieser Parzelle auch auf die neue Parzelle I. übertragen.\n\n6. Im Herbst 1996 machte die IG E. Y. den Vorschlag, die am 25. April 1977\nvereinbarten Kaufsrechte um fünf Jahre zu verlängern (KB 19). Y. und X. sprachen\ndaraufhin beim Grundbuchverwalter K. vor, der auf Grund dieses Gesprächs anregte, von einer kompetenten Stelle die Handlungsfähigkeit von Y. abklären zu lassen. K. teilte seine entsprechenden Zweifel auch C. mit, den er zudem wissen liess,\ndass Y. mit der Verlängerung des Kaufrechtsvertrages nicht einverstanden war.\n\n7. Am 12. Dezember 1996 teilte C. Y. mit, dass die Kaufrechtsberechtigten\ndavon ausgehen müssten, dass seine Handlungsfähigkeit in Frage gestellt werde.\nSie seien daher gezwungen, die Kaufsrechte auszuüben, seien aber bereit, mit ihm\nüber den weiteren Verbleib im Restaurant und in der Wohnung im Sinne des Vertragsentwurfes zu verhandeln. Mit Vollmacht für alle Berechtigten gab C. gleichzeitig\ndie Erklärung ab, die Kaufsrechte bezüglich aller drei Parzellen zum Preise von Fr.\n299'719.-- auszuüben und ersuchte Y., die für die Eigentumsübertragung erforderliche Grundbuchanmeldung vorzunehmen (KB 19-24). Eine entsprechend vorbereitete Anmeldung sandte das Grundbuchamt am 18. Dezember 1996 an C. mit dem\nHinweis, dass die Handlungsfähigkeit von Y. geklärt werden müsse. C. leitete die\nAnmeldung am 19. Dezember 1996 an Y. weiter.\n\n"}