122 Abs. 1 und 2 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren erscheint es dabei gerechtfertigt, bei beiden Parteien von der gerundeten Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters (KB 37) auszugehen, während für das Berufungsverfahren, in welchem nur der Berufungskläger eine Honorarnote eingereicht hat, auf den von ihm geltend gemachten Aufwand abgestellt wird. 24