Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte X. erneut die vollumfängliche Abweisung der Klage. Seinen Anträgen konnte nur insoweit gefolgt werden, als er geltend gemacht hat, dass er nicht für den auf die Etappe D entfallenden Anteil des Schadens einzustehen hat. Ihm sind entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens drei Viertel der Kosten zu überbinden, während die Y. einen Viertel zu tragen hat. Die ausseramtlichen Kosten sind für beide Instanzen analog aufzuteilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).