7. Die Berufung wird demnach teilweise gutgeheissen. X. wird verpflichtet, der Y. den in E. 5 errechneten Schaden von Fr. 169'523.70 zu bezahlen. Gegen die Zusprechung der Zinsen durch die Vorinstanz hat auch der Berufungskläger zu Recht keine Einwände erhoben. Geschuldet ist mithin 5% Zins ab dem 15. März 1996. 8. Ausgehend von der ursprünglichen Forderung von Fr. 500'000.-- ist die Y. lediglich mit rund einem Drittel durchgedrungen, während X. an der vollumfänglichen Abweisung der Klage festgehalten hat. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen.